sich zu Fuß, per Fahrrad, auf dem Pferd oder auf
Skiern in der Natur bewegen. Ausgenommen sind Hofbereiche sowie solche Felder, Wiesen und Pflanzungen, die durch Betreten Schaden nehmen können.
vorübergehend dort lagern und zelten, wo auch das Betreten gestattet ist. Es ist jedoch ein ausreichender Abstand zu Wohnbereichen einzuhalten.
in der freien Natur Beeren und Pilze sammeln und Blumen pflücken
mit Stippruten angeln und auf dem Eis angeln
sich auf Gewässern sowie auf Eis frei bewegen, in
Gewässern schwimmen und sich waschen.
Das Jedermannsrecht gestattet nicht
andere zu stören oder ihnen Schaden zuzufügen
die Vogelbrut zu stören oder ihnen Schaden zuzufügen
Rentiere oder Wild zu stören
auf fremden Boden wachsende Bäume zu fällen oder zu beschädigen oder vertrocknete oder umgefallene Bäume, Schößlinge, Moos etc. sich anzueignen.
ohne zwingenden Bedarf auf fremden Boden offenes Feuer zu machen
den Hausfrieden zum Beispiel durch Zelten oder
Lärmen in unmittelbarer Nähe von Wohnbereichen zu stören
die Umwelt zu verschmutzen
ohne Erlaubnis des Grundbesitzers mit Motorfahrzeugen im Gelände zu fahren
ohne entsprechende Erlaubnis zu fischen oder zu jagen
Diese Rechte und Verbote
gelten auch für Ausländer.